Kaufmännischer Verein Aurich

Der Kaufmännische Verein Handel, Handwerk und Gewerbe e.V. wurde im November 1860 gegründet und trat die Nachfolge der Zünfte an.

Die Aufgabe des Kaufmännischen Vereins besteht in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, die im Handel, Handwerk und Gewerbe tätig sind.

Darüber hinaus sorgt der Werbeausschuß für ständige Gemeinschafts-Aktivitäten in und um die Innenstadt, organisiert den weithin bekannten Weihnachtsmarkt und andere Veranstaltungen.

Beitrittsformular

Bitte drucken Sie das Formular aus und senden uns dieses ausgefüllt zu.

Das Formular können Sie hier runterladen.

Wir freuen uns über Ihre Mitgliedschaft.

Satzung

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. April 1987 beschlossen und am 25. Mai 2005 (§ 9) sowie am 11. Juni 2009 (§ 4 Abs.1 und § 11 Abs. 3) geändert.

Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kaufmännischer Verein – Handel, Handwerk und Gewerbe“ eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Aurich.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk und sonstiges Gewerbe) sowie aller Selbständigen zur Wahrnehmung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene, insbesondere der Vertretung und Förderung allgemeiner Wirtschaftsinteressen, Förderung kaufmännischen Wissens sowie der Beratung der Mitglieder in wirtschaftlichen Fragen.

Der Verein soll dazu

1. z.B. mit der Stadtverwaltung Aurich sowie dem Landkreis Aurich und sonstigen Behörden Kontakt halten, um die Anliegen des Handels und des Gewerbes zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

2. die Mitglieder über Fragen der Behörden stets aufklären,

3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,

5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

6. entsprechende Bücher sowie Zeitschriften und Tageszeitungen beziehen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

a) Gewerbetreibende aller Art einschl. Industriebetriebe,

b) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind,

c) alle Selbständigen.

Zu a) – c): Firmenmitgliedschaft ist möglich.

d) alle anderen natürlichen Personen, jedoch ohne Stimmrecht.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand einen Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand),

b) durch Tod.

Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Auflösen des Vereins.

4. Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliedsversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Kosten, auch die Kosten der Jahreswerbung des Vereins werden durch die Jahresbeiträge und Umlagen der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Sowohl Mitgliedsbeiträge, als auch Umlagen werden durch Bankeinzug vom Verein eingezogen.

§ 7
Organe des Vereins

1. Vorstand

Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden, d) dem stellvertretenden Schriftführer,

b) dem Stellvertreter, e) dem Kassierer,

c) dem Schriftführer, f) dem stellvertretenden Kassierer.

2. Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er vertritt den Verein i.S. des § 26 BGB, wobei sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter allein vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten,

b) der Schriftführer und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Kassierer und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung eine Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben vorzutragen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, Kassenprüfern zu prüfen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes doppelt und gibt somit den Ausschlag.

Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, sein Stellvertreter und der Kassierer und sein Stellvertreter sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die nächste Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Kassierers erfolgt ebenso wie die darauf folgenden für die Dauer von 3 Jahren, die nächste Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, sämtliche darauf folgenden Wahlen für die Dauer von jeweils 3 Jahren. Die nächste Wahl des Kassierers und des stellvertretenden Schriftführers erfolgt für die Dauer von einem Jahr, sämtliche darauf folgenden Wahlen erfolgen für die Dauer von 3 Jahren.

Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter für die Wahl des 1. Vorsitzenden. Danach leitet der 1. Vorsitzende alle weiteren Wahlen.

§ 9
Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestimmt. Die Beiratsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Der Beirat wird aus Vertretern der Industriegebiete und der Innenstadtquartiere gebildet.

Alles Weitere ermittelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 10
Ausschüsse für besondere Aufgaben

Entsprechend § 9 kann der Vorstand jederzeit für Bewältigung spezieller Aufgaben einen Ausschuss bilden, der zeitlich begrenzt wird und bis zur Beendigung der gestellten Aufgabe existiert.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,

d) Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,

e) die Änderung der Vereinssatzung

f) die Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser Jahreshauptversammlung erfolgen jeweils die erforderlichen Neuwahlen, die Erstattung des Jahresberichts und die Rechnungslegung für das verflossene Kalenderjahr. Außerdem hat der Vorstand bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.

Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung, durch welche die Auflösung beschlossen wird, trifft Bestimmungen über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

§ 13
Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und für die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 6 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll das in allen für den Verein abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.

§ 14
Schlussbestimmung

Bei Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.